Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz / Ermächtigungsgrundlage

Der Verein erlässt laut § 6 seiner Satzung mit Wirkung zum 28.08.2020 diese Beitragsordnung für seine Mitglieder. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beitragspflicht / Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag nach Vorgaben des § 4 dieser Beitragsordnung zu entrichten. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.

§ 3 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags.

§ 4 Beiträge

Die Mindestbeitragshöhe richtet sich nach der folgenden Tabelle:

Mitgliedsform & BeitragsartMindestbeitragshöhe pro Monat:Mindestbeitragshöhe pro Jahr:
Natürliche Personen          5,- €          60,- €
Juristische Personen        50,- €        600,- €
Schüler, Rentner, Aliens (nur freundlich gesinnte, ohne Arme /Tentakeln oder sonstige Gliedmaßen und ohne Kohle), Inka, Maya, Azteken          3,- €          36,- €
Wohlhabende, Aliens mit Armen / Tentakeln oder sonstigen Gliedmaßen und Kohle     1.385,- €*     16.580,- €*
Hipster, Influencer15.000,- €180.000,- €
Leute am Existenzminimum            0,- €            0,- €
Leute mit zwei Existenzminimums           -1,- €           -12,- €
Jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Buchstaben „F“ anfängt         8,90 €         136,27 €
*Einwand des Vizepräsidenten: Viel zu teuer, da kommt doch keiner. Abstimmung. Antrag abgelehnt. 100 Nunu tun’s auch – oder 12 Abubas. Oder 1/5 Trabusi.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 01.05. eines Jahres fällig. Hierbei spielt die Höhe und der Zeitpunkt der Beitragszahlung keine Rolle, sofern am 01.05. der volle Beitrag geleistet worden ist.
    • Das Maximum an Zahlintervallen ist hierbei monatlich, sprich 12 Zahlungen pro Jahr. Der monatliche Beitrag ist jeweils bis zum 28. Tag des jeweiligen Monats zu leisten.
    • Wer nicht rechtzeitig zahlt bekommt Ärger und muss eine Kiste Bier für das Vereinsfest stiften.
    • Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
    • Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
    • In triftigen Fällen kann der Vorstand die Beitragspflicht vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
    • Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.